Bescheinigungspraxis im Denkmalschutzbereich der §§ 7h, 7i EStG

Der Denkmalschutz einschließlich seiner Abschreibungsmöglichkeiten nach §§ 7h, 7i, 10f Einkommensteuergesetz (EStG) über erhöhte Absetzungen für Abnutzung (AfA) spielten auch 2017 eine wichtige Rolle, denn im Gebiet des BFW Landesverbandes Mitteldeutschland sind mindestens 15 Prozent des Wohnungsbestandes denkmalgeschützte Objekte.

Nach intensivem Dialog mit den unteren Denkmalbehörden im Sächsischen Staatsministerium des Inneren ist der Durchbruch für die geänderte Bescheinigungspraxis von der vorläufigen auf die endgültige Bescheinigung im Denkmalschutz gelungen.

Auf Anweisung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gab es ab März 2016 eine neue Genehmigungsrichtlinie, was bescheinigungspflichtig ist und was nicht. Sächsische Kommunen hatten die Pflicht, diese Richtlinie umzusetzen und geänderte Bescheinigungsfähigkeit anzuwenden. In der Landeshauptstadt Dresden und in Chemnitz erfolgt die Umsetzung schrittweise.

In Leipzig wurde nach Maßgabe eines gemeinsam von Bauträgern und der Stadt Leipzig für Leipzig erarbeiteten Leitfadens zur Beantragung der endgültigen Bescheinigung eine zügige und konstruktive Bescheinigungspraxis umgesetzt. Stichtag war der 01.März 2016. Auf Empfehlung der Rechtsaufsicht wurde eine Übergangsfrist eingeführt, so dass für Leipzig eine Übergangsfrist März bis August 2016 geschaffen wurde, wonach nach alter Richtlinie entschieden wird.

Die Leipziger Investoren haben demnach den Grundsätzen des Vertrauenschutzes mit der bisherigen Genehmigungspraxis Kompetenzrichtlinie (alt) bis 31.08.2016 zu rechnen, so dass auch bisherige Bescheidungen nach Kompetenzrichtlinie (neu) bis August 2016 wie bisher neu zu entscheiden sind.

Teilen Sie diesen Beitrag: