Bauprodukte

BFW-Stellungnahme zu den Konsultationen der EU-Kommission zur Bauproduktenverordnung

Die EU-Kommission führt derzeit Konsultationen zur EU- Bauproduktenverordnung durch. Ziel ist eine gemeinsame Bewertung und Folgenabschätzung in Hinblick auf eine mögliche Überarbeitung der gesetzlichen Vorschriften. Die Ergebnisse werden in einen Vorschlag zur Änderung der Bauproduktenverordnung einfließen, sofern die Bewertung ergibt, dass eine Änderung der EU-Vorschriften für Bauprodukte notwendig ist.  Die BFW-Stellungnahme unter  https://www.bfw-bund.de/api/downloads/view/43800

BFW: Der BFW hat sich stets dafür eingesetzt, dass die Bauproduktenverordnung evaluiert wird. Denn die direkt in nationales Recht wirkende Bauproduktenverordnung nimmt für sich in Anspruch, für „europäisch harmonisierte Bauprodukte“ europaweit einheitliche Bauproduktqualitäten zu gewährleisten. Dies hat jedoch mit den Realitäten nichts zu tun und schafft erhebliche Risiken für die Baupraxis. Eine praxiskonforme Anpassung der EU-Vorschriften für Bauprodukte ist daher zwingend erforderlich.

Einige wesentliche Kritikpunkte und Prämissen:

  • Europaweit unterschiedliche Produktqualitäten. Grund ist die fehlende europäische Harmonisierung der Prüfnormen.
  • Die Bauwerkssicherheit kann europäisch nicht lückenlos gewährleistet werden. Grund ist die fehlende Sicherstellung der nationalen Schutzniveaus.
  • Fehlende Transparenz der nationalen Informationsstellen. Produktinformationen sind nicht öffentlich zugänglich.
  • Die Auswahl der Bauprodukte muss nach den nationalen Rechtsvorschriften im Bauwesen erfolgen und muss so erfolgen, dass die rechtlichen und technischen Anforderungen an das Bauwerk erfüllt werden. Ziel muss es sein, das das jeweilige Bauprodukt tatsächlich alle relevanten Leistungsmerkmale erfüllt.
  • Genehmigungsfähigkeit und Sicherstellung von Mängelfreiheit. Nationale Anforderungen und CE-Kennzeichnung sind jedoch nicht deckungsgleich, sodass für den Verbraucher nur äußerst schwer
  • Eine Regelung in den EU-Rechtsvorschriften über Bauprodukte kommt nur dann in Betracht, wenn sich die nationalen Schutzziele (Schutzniveaus) europäisch harmonisieren lassen. Wenn nicht, dann sind auch keine Regelung der EU-Rechtsvorschriften möglich.
  • Auf Grund unterschiedlicher nationaler Gegebenheiten ergeben sich regional sehr unterschiedliche Anforderungen an die Gefahrenabwehr. Die nationalen Schutzziele im Umweltbereich lassen sich daher nicht vereinheitlichen, so dass auch keine Regelung in der Bauproduktenverordnung möglich ist.
  • Die nationale Umsetzung der Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie führt zu unterschiedlichen nationalen Schutzniveaus. Ursache sind die unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten, aus denen national jeweils sehr unterschiedliche Anforderungen resultieren. So basiert der Nachweis gemäß Energieeinsparverordnung in Deutschland auf der DIN 4108. Die europäisch harmonisierte Norm EN DIN 1745 wiederum enthält 3 Prüfverfahren zum Nachweis der Wärmeleitfähigkeit, die jeweils zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Europaweite Vergleichbarkeit der Anforderungen ist so nicht möglich.

Bauproduktenrecht aktuell: Neues Konzept zur Qualitätssicherung

In einer gemeinsamen Erklärung haben Bundesarchitektenkammer, Bundesingenieurkammer Verbände der Bausachverständigen, des Baustoffhandels, der Baustoffhersteller sowie die immobilienwirtschaftlichen Verbände GdW und BFW ein privatrechtliches System zur rechtssicheren Ausschreibung und Bestellung von Bauprodukten erarbeitet, dass in Deutschland eine Regelunglücke schließt, die durch ein Urteil des EuGH vom 16.10.2014 (C-11/13) entstanden ist.

Mit diesem Urteil ist es Deutschland untersagt wurden, zusätzliche nationale ordnungsrechtliche Qualitätsanforderungen für europäisch harmonisierte Bauprodukte zu stellen. Das heißt, mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs wurde die gesamte nationale Zulassungspraxis für Bauprodukte in Deutschland in Frage gestellt. Die bewährte Qualität von Bauprodukten in Deutschland war damit gefährdet, hierbei insbesondere die Anforderungen, die den Schutz von Leben, Gesundheit und Umwelt tangieren.

Sicherlich, für die investierenden Bauherren sind in der Regel die allgemein anerkannten Regeln der Technik maßgeblich, so dass vertragsrechtlich kein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht. Nachhaltig und verantwortungsvoll agierende Bauherren haben jedoch die gesamte Leistungskette im Blick und fördern die vertrauensvolle Zusammenarbeit auf der Baustelle von der Planung bis zur Abnahme. Nur so kann im Ergebnis qualitätsgerechtes Bauen gewährleistet werden. Der BFW Bundesverband engagiert sich daher seit 2012 u.a. im Netzwerk Normung, einem verbändeübergreifenden Bündnis, das die gesamte Leistungskette im Blick hat.  „Entwickeln, Bauen, Erhalten“ ist damit gelebte Praxis.

Die Herstellererklärung und die privatrechtlichen Anforderungsdokumente können nun zur Grundlage von Bestell- und Lieferunterlagen von Leistungen zur Bauausführung gemacht werden. Es wird dadurch sichergestellt, dass in der Leistungskette Bau alle bauaufsichtlich notwendigen Beschreibungen zu den Leistungsmerkmalen und zur Gütesicherung als Nachweise und Bestätigungen von Bauproduktherstellern und Bauunternehmen für den Bauherrn und die Baubehörde vorliegen.

Hintergrund

Das europäische Bauproduktenrecht ist rechtlich abschließend. Was so einfach klingt, ist sehr komplex und birgt für Immobilienunternehmen erhebliche Risiken.

Denn mit Urteil des EuGH vom 16.10.2014 (C-100/13) ist es Deutschland untersagt worden, zusätzliche nationale ordnungsrechtliche Qualitätsanforderungen für europäisch harmonisierte Bauprodukte zu stellen. Die gerichtliche Entscheidung bezieht sich zwar nur auf einzelne Bauprodukte, ist jedoch auf alle in den Landesbauordnungen geführten Bauprodukte (Bauregelliste B) übertragbar, für die bereits im europäischen Bauproduktenrecht Regelungen bestehen.

Konsequenz, zusätzliche nationale Anforderungen für Bauprodukte können nur noch  privatrechtlich also freiwillig vereinbart, nicht jedoch staatlich verordnet werden. Soweit Hersteller besondere Qualitäten anbieten, obliegt es ihnen,  dies als  Herstellererklärung in Verbindung mit Anforderungsdokumenten zu garantieren und nachzuweisen.

 Mehr unter 171127_Gemeinsame_Erklärung_Anforderungsdokumente


Normung aktuell: Deutsche Normungsroadmap Bauen und Gebäude

Das DIN erarbeitet derzeit die „Deutsche Normungsroadmap Bauen und Gebäude“, eine Art Handlungsrahmen für die Normungsarbeit im DIN. Der BFW hat am 13.07.2017 als Vertreter der mittelständischen Immobilienwirtschaft  an der Anhörung im DIN teilgenommen. Die BFW- Stellungnahme, die sich nunmehr auch in Textbestandteilen und Kommentaren des aktualisierten Entwurfs der Normungsroadmap wiederfindet, erhalten Sie unter 170607_Normungsroadmap_Bauen_und_Gebäude_Kommentartabelle_BFW.doc.pdf pdf Datei ansehen —  Datei herunterladen .

Die finale Fassung der Normungsroadmap soll im November 2017 durch das DIN beschlossen werden.

Hintergrund: Ziel der Normung ist es, unter Auswertung wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen eine möglichst gute, einfache und kostengünstige Lösung für die Baupraxis zu finden. Demgegenüber haben sich jedoch aufgrund der derzeit unzureichenden gesamtwirtschaftlichen Folgenbetrachtung in den  Normungsverfahren und aufgrund der Dominanz von Interessenvertretern und der Wissenschaft  Komfortansprüche entwickelt, die sich auch in überhöhten Anforderungen des Bauordnungsrechtes widerspiegeln. Die Folgen daraus sind über 3.300 Baunormen (DIN, EN, ISO), ca. 1.500 Richtlinien, mehr als 500 Merkblätter, Arbeitshilfen u. ä. sowie eine Vielzahl produktspezifischer Einzelregelungen, wie zum Beispiel ca. 7.000 allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und Produktdatenblätter. Hieraus ergeben sich zusätzlich erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken.

Hauptkritikpunkte des BFW sind…

  • unzureichende Transparenz in den Normungsprozessen,
  • immer kürzere Überarbeitungszyklen,
  • hohe Komplexität und Verwissenschaftlichung der Normen und
  • unzureichende Nachvollziehbarkeit der Regeln für die Baupraxis.

Forderungen des BFW:

  • Praxiskonformität ist sicherzustellen. Gute, einfache und kostengünstige Standards für die Baupraxis sind hierbei der Maßstab.
  • Wirtschaftliche und soziale Auswirkung von Normung sind in einer Folgenbetrachtung vorab zu prüfen.
  • Auswirkungen auf die Baukosten und die Investitionstätigkeit der Immobilienwirtschaft sind angemessen zu berücksichtigen.
  • Sicherheitsniveaus müssen auf die Gefahrenabwehr beschränkt werden.
  • Anwender der Normen sind im Normungsprozess angemessen zu beteiligen.

Gesetzliche Neuregelung für HBCD-haltige Abfälle (Dämmplatten)

Der Bundesrat hat am 07.07.2017 die  Verordnung zur Überwachung von Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP) und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) beschlossen. Die Verordnung betrifft insbesondere den Umgang mit HBCD-haltigen Abfällen (=Abfälle mit persistenten organischen Schadstoffen), also vor allem die praxisgerechte Entsorgung HBCD-haltiger Dämmplatten. Sie tritt einen Monat nach der Verkündung, also spätestens im September 2017 in Kraft.

Hintergrund: Wärmedämmplatten, die HBCD enthalten, wurden 2016 als gefährlicher Abfall eingestuft mit der Pflicht zur separaten Erfassung und Entsorgung. Dies führte zu Entsorgungsengpässen, Verzögerungen bei Sanierungen und erheblichen Mehrkosten für die Entsorgung. Der BFW setzte sich daher neben anderen Vertretern der Immobilienwirtschaft dafür ein, schnellstmöglich eine Verbesserung der Entsorgungssituation herbeizuführen. Die Neuregelung der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) wurde deshalb Ende Dezember 2016 für ein Jahr ausgesetzt, um eine Regelung zu finden, die die praxisgerechte Entsorgung von HBCD-haltigen Abfällen  gewährleistet.

Eckpunkte der Neuregelung:

  • Mit der neuen Verordnung werden Wärmedämmplatten mit HBCD nicht mehr als gefährlicher Sondermüll eingestuft. Eine Sondergenehmigung für die Entsorgung ist damit nicht mehr erforderlich.
  • Eine Mengenbeschränkung für gefährliche Abfälle auf 20 Tonnen pro Baustelle und Jahr gilt ebenfalls nicht mehr.
  • HBCD-haltige Abfälle sind i. d. R. nach wie vor getrennt zu erfassen, zu sammeln und zu befördern (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 AVV). Durch die getrennte Erfassung, Sammlung und Beförderung soll gewährleistet werden, dass persistente organische Schadstoffe (POP) aus dem Wirtschaftskreislauf ausgeschlossen werden.
  • HBCD-haltige Abfälle können durch die Entsorgungsunternehmen nunmehr auch in Abfallgemischen in den Verbrennungsanlagen entsorgt werden (§ 3 Abs. 3 AVV). Hierdurch lässt sich der Heizwert so steuern, dass die Kapazitäten der Entsorgungsanlagen besser ausgeschöpft werden. Das heißt, es können auch etwas größere Mengen HBCD-haltiger Abfälle entsorgt werden. Entsorgungsengpässe werden hierdurch besser als bisher vermieden.
  • Durch die Anwendung von Nachweis- und Registerpflichten (§§ 4, 5 AVV) können die  Abfallbehörden der Länder den Entsorgungsweg dieser Abfälle dennoch überwachen und hierdurch den Ausschluss aus dem Wirtschaftskreislauf auch für den Entsorgungsvorgang gewährleisten.

 


Normung aktuell: BFW-Stellungnahme zur Deutschen Normungsstrategie 2020

Das DIN erarbeitet derzeit die „Deutsche Normungsstrategie 2020“, eine Art Handlungsrahmen für die Normungsarbeit bis 2020. Die diesbezüglichen Ziele hat das DIN am 03.11.2016 beschlossen und eine Langfassung der Deutschen Normungsstrategie zur öffentlichen Diskussion gestellt. Der BFW ist als Vertreter der mittelständischen Immobilienwirtschaft aktiv am Konsultationsprozess beteiligt und hat am 31.01.2017 auch zur Langfassung der Deutschen Normungsstrategie 2020 eine Stellungnahme für den BFW und im Rahmen der BID abgegeben.

Hintergrund:

Ziel der Normung ist es, unter Auswertung wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen eine möglichst gute, einfache und kostengünstige Lösung für die Baupraxis zu finden. Demgegenüber haben sich jedoch aufgrund der derzeit unzureichenden gesamtwirtschaftlichen Folgenbetrachtung in den  Normungsverfahren und aufgrund der Dominanz von Interessenvertretern und der Wissenschaft  Komfortansprüche entwickelt, die sich auch in überhöhten Anforderungen des Bauordnungsrechtes widerspiegeln. Die Folgen daraus sind über 3.300 Baunormen (DIN, EN, ISO), ca. 1.500 Richtlinien, mehr als 500 Merkblätter, Arbeitshilfen u. ä. sowie eine Vielzahl produktspezifischer Einzelregelungen, wie zum Beispiel ca. 7.000 allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und Produktdatenblätter. Hieraus ergeben sich zusätzlich erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken.

Kritik:

  • Unzureichende Transparenz in den Normungsprozessen
  • Immer kürzere Überarbeitungszyklen
  • Hohe Komplexität und Verwissenschaftlichung der Normen
  • Unzureichende Nachvollziehbarkeit der Regeln für die Baupraxis

Forderungen der mittelständischen Immobilienwirtschaft

  • Praxiskonformität ist sicherzustellen. Gute, einfache und kostengünstige Standards für die Baupraxis sind hierbei der Maßstab.
  • Wirtschaftliche und soziale Auswirkung von Normung sind in einer Folgenbetrachtung vorab zu prüfen.
  • Auswirkungen auf die Baukosten und die Investitionstätigkeit der Immobilienwirtschaft sind angemessen zu berücksichtigen.
  • Sicherheitsniveaus müssen auf die Gefahrenabwehr beschränkt werden.
  • Anwender der Normen sind im Normungsprozess angemessen zu beteiligen.