Baurecht

Tarifrecht aktuell

Der derzeit gültige Vergütungstarifvertrag für die Immobilienwirtschaft wurde von den Gewerkschaften fristgemäß zum 30.06.2017 gekündigt. Die Verhandlungsrunden für die Zeit ab 01.07.2017 laufen. Über die Verhandlungsergebnisse informieren wir Sie zeitnah.


Bauplanungsrechtsno­velle aktuell

Am 31. März 2017 hat der Bundesrat dem Gesetzentwurf zur „Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt“ zugestimmt. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Es tritt einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt, also spätestens im Mai 2017, in Kraft und ist grundsätzlich für alle ab Inkrafttreten eingeleiteten B-Planverfahren wirksam.

Daneben gilt das neue Recht auch für bereits eingeleitete B-Planverfahren, soweit bei Inkrafttreten der Änderung noch nicht mit einzelnen Verfahrensschritten begonnen worden ist oder wenn bis einschließlich 15. Mai 2017 lediglich die frühzeitige Beteiligung der Behörden oder sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 Satz1 BauGB eingeleitet worden ist (§§ 245c Abs. 1, 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

Weitere Einzelheiten können Sie der Mitglieder-Information vom 4. April entnehmen.


Neues Bauvertragsrecht: Weitgehende Änderungen für die Baupraxis

Fast sah es so aus, als würde der seit längerer Zeit vorliegende umfangreiche Gesetzentwurf mit weitreichenden Neuerungen im Bauvertragsrecht nicht mehr in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden können. Sozusagen in letzter Minute haben sich nun die Fachpolitiker im Bundestag doch noch auf eine Kompromissversion geeinigt, die am 10. März 2017 im Bundestagsplenum beschlossen worden ist und zum 1. Januar 2018 in Kraft treten wird.

Zu bedauern ist – um dies gleich festzustellen – dass man sich nicht entschließen konnte, der aus den betroffenen Unternehmenskreisen – so auch insbesondere vom BFW  – geäußerten Kritik gegen eine ganze Reihe der enthaltenen Regelungen Rechnung zu tragen. Wesentlich stärker als diese Sachargumente war offensichtlich das Streben, sich im Wahlkampf mit Maßnahmen zum vermeintlichen Verbraucherschutz herausstellen zu können, wovon wohl ein ungleich höherer Wählereffekt erwartet wird.

So sind also die schon früher an dieser Stelle angekündigten Einzelregelungen, abgesehen von Änderungen im Detail, erhalten geblieben und werden zum Beginn des nächsten Jahres Gesetzeskraft erlangen.

Eine detailliertere Darstellung der Einzelheiten wird in Kürze an anderer Stelle erscheinen, deshalb hier nur der Hinweis, dass Spezialregelungen für Bauträgerverträge in dem Gesetzentwurf noch nicht enthalten sind. Die Bauträger sind deshalb von diesem Gesetz „nur“ in ihren Vertragsbeziehungen zu den Nachunternehmern betroffen, nicht aber im Verhältnis zu ihren Erwerberkunden, soweit diese Verbraucher sind.

Die wesentlichen Neureglungen des Gesetzes finden sich in den folgenden Bereichen, deren Aufzählung der Reihenfolge des Gesetzes folgt:

  • obligatorisches Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen
  • gesetzliche Abnahmefiktion, sofern nach Fristsetzung keinerlei Mängel benannt werden
  • Festlegung der Voraussetzungen zur Kündigung aus wichtigem Grund
  • Einführung eines einseitigen Anordnungsrechtes des Bestellers/Auftraggebers nach Vertragsschluss (Dies ist eine der ganz wesentlichen Änderungen, die umfangreiche Begleitregelungen mit sich bringt. An dieser Stelle kann nur erwähnt werden, dass nicht jede Änderung verlangt werden kann, sondern stets nur bei Zumutbarkeit für den Auftragnehmer.)
  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers bei Vertragskündigung vor Fertigstellung
  • zwingende Schriftform für jegliche Kündigungen von Bauverträgen
  • Einführung des Verbrauchervertrages (Auftraggeber = Verbraucher)
  • Einführung einer gesetzlichen Pflicht zur Erstellung einer Baubeschreibung, deren Inhalt im Gesetz vorgegeben wird !!!
  • Begrenzung von Abschlagszahlungen auf maximal 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung! Gleichzeitig bleibt der 5-Prozent-Einbehalt von der ersten Rate erhalten!!!

Architektenverträge:

  • Einführung eines Teilabnahmerechts für die Architektenleistung – gleichzeitig mit Abnahme der letzten Bauausführungsleistung – sowie gesamtschuldnerische Haftung zwischen Architekten und bauausführenden Handwerkern

Bauträgerverträge:

  • Wie Eingangs bereits erwähnt enthält das Gesetz (noch) keine Sonderregelungen für Bauträgerverträge. Deshalb wird festgelegt, dass ein Teil der vorgenannten neuen Vorschriften für allgemeine Bauverträge nicht für Bauträger gelten. Hier sind insbesondere das einseitige Anordnungsrecht und das Verbraucher-Widerrufsrecht zu erwähnen. Außerdem auch die Beschränkung der Abschlagszahlungen auf 90 Prozent der Gesamtvergütung.

Änderungen bei den Gerichten:

  • Der Gesetzentwurf sieht vor, dass bei allen Landgerichten Spezialabteilungen/Kammern (u. a.) für Bau- und Architektenangelegenheiten gebildet werden müssen.

Diese Regelung könnte – was hier aber nur mit allem Vorbehalt berichtet werden kann – sich noch als schwere Hürde für das Gesetz erweisen, weil davon die Bundesländer (Gerichtsverwaltung ist Ländersache!) betroffen sind und damit wohl das Gesetz im Bundesrat zustimmungspflichtig wird. Ob diese Zustimmung erteilt wird, erscheint durchaus fraglich.

Vorerst ist aber vom Inkrafttreten zum Jahresbeginn 2018 auszugehen!

Selbstverständlich steht die Mitglieder-Rechtsberatung des BFW für Detailfragen zur Verfügung.


Bauplanungsrechtsnovelle aktuell

Am 09.03.2017 hat der Bundestag den Gesetzentwurf zur „Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt“ beschlossen. Gesetzliches Ziel ist die Förderung der innerstädtische Nachverdichtung und erleichterter Wohnungsbau in den Randflächen von In-nenstadtlagen. Insbesondere mit dem neuen Baugebietstyp „Urbanes Gebiete“ wird in stark nachgefragten Innenstadtlagen dichteres Bauen mit hohem Wohnanteil möglich. Für Bebauungspläne mit einer Grundfläche bis 10.000 qm wird im Übrigen das beschleunigte Verfahren zeitlich befristet auf Baugebiete, die sich an den Innenbereich anschließen, ausgedehnt. Die mit der Bauplanungsrechtsnovelle vorgesehenen Änderungen im Baugesetzbuch und in der Baunutzungsverordnung bedürfen noch der Zustimmung des Bundesrates, die derzeit für den 31.03.2017 terminiert ist. Auch wenn für die TA Lärm, die die  als Allgemeine Verwaltungsvorschrift kein parlamentarisches Verfahren im Bundestag vorgesehen ist, so erfordert die avisierte Anpassung der Immissionsrichtwerte für das urbane Gebiet in der TA Lärm neben der Anhörung der beteiligten Kreise nach § 51 BImSchG ebenfalls die Zustimmung des Bundesrates.

Der Gesetzentwurf war zuvor am 15.02.2017 Gegenstand einer öffentlichen Anhörung bei dem die Sachverständigen insbesondere die Möglichkeit, künftig in Innenstadtgebieten dichter zu bauen, grundsätzlich begrüßten. Für den Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen betonte Andreas Ibel, derzeit würden in den Städten mindestens 100.000 neue Wohnungen gebraucht, von denen aber maximal 30.000 realisiert würden. Oft sei der Wohnungsbau nur über Ausnahmen möglich, davon müsse man wegkommen. Die neue Baugebietskategorie sei daher sinnvoll, sie gebe Planungs- und Investitionssicherheit. Statt eines Systemswechsels im Schallschutz sei eine Erhöhung der Lärmgrenzen sinnvoll.

Hinweis: Über weitere Einzelheiten der Bauplanungsrechtsnovelle informiert der BFW mit einer BFW-Mitgliederinformation unmittelbar nach der Zustimmung des Bundesrates.

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Gebäudeenergiegesetz aktuell

Der Gesetzentwurf zum neuen Gebäudeenergiegesetz sollte nach dem 15.02.2017 nunmehr am 08.03.2017 vom Bundeskabinett beschlossen werden, wurde jedoch wiederum kurzfristig von der Tagesordnung genommen. Wegen des noch laufenden Abstimmungsprozesses ist der weitere Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens zur Zeit  offen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Hintergrund: BMWi und BMUB haben am 23.01.2017 den Referentenentwurf für das neue Gebäudeenergiegesetz vorgelegt. Gegenstand ist u.a. die gesetzliche Zusammenführung von EnEV und EEWärmeG und die Definition des Niedrigstenergiegebäudestandards für neu zu errichtende Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand, für die ein Bauantrag ab dem 01.Januar 2019 gestellt wird. Der im Gesetzentwurf formuliert Niedrigstenergiegebäudestandard entspricht ungefähr dem Effizienzhausstandard KfW 55. Dies gelingt jedoch nicht widerspruchsfrei, weil insbesondere die wirtschaftliche Tragfähigkeit des höheren energetischen Standards nicht nachgewiesen worden ist. Der BFW nahm am 31.01.2017 für die mittelständische Immobilienwirtschaft an der Anhörung im BMWi teil und gab im Anschluss an die Anhörung eine schriftliche Stellungnahme im Rahmen der BID sowie eine eigene ergänzende Stellungnahme ab .


Umsatzsteuerrecht für Bauträger (§ 13 b UStG): BFW-Informationsveranstaltung am 04.04.2017 in Köln

Mit einer aktuellen Entscheidung des FG Münster (Urteil v. 31.1.2017, 15 K 3998/15 U) steigen die Chancen für Bauträger, Erstattungsansprüche für zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer erfolgreich geltend  zu machen. Insofern bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung Ausgangspunkt für eine bundesweit einheitliche Rechtsprechung zur umsatzsteuerrechtlichen Rückabwicklung der Bauträgerfälle sein wird. Fakt ist jedoch auch, dass es das Bundesfinanzministerium den Bundesländern überlässt, die eigenständige Umsetzung der umsatzsteuerrechtlichen Rückabwicklung von Bauträgergeschäften zu regeln. Regional unterschiedliche Lösungsansätze sind die Folge. Um Ihnen Handlungsempfehlungen für dieses wirtschaftlich essentielle Thema zu geben, führt der BFW Landesverband NRW in Zusammenarbeit mit dem BFW Bundesverband (Fachausschuss Steuern) am 04.04.2017 eine erste BFW- Informationsveranstaltung in Köln durch.

Anmeldung unter http://www.bfw-nrw.de/aktivitaeten/veranstaltungen/15326-bautraeger-im-fokus-der-umsatzsteuer-umkehr-der-steuerschuldnerschaft-gem-13b-ustg/

 Anmerkung: Mit dem am 15.02.2017 veröffentlichten Urteil hat das Finanzgericht Münster (Urteil v. 31.1.2017, 15 K 3998/15 U) entschieden, dass die Steuerschuldnerschaft eines Bauträgers unabhängig davon entfällt, ob der Bauträger als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an den Bauleistenden erstattet. Dabei kommt es also nicht darauf an, ob der Bauträger die Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer gezahlt hat. Das FG Münster stellt klar, dass § 17 UStG  keine Umsatzsteuerschulden begründet, sondern nur begründete Umsatzsteuerschulden berichtigen kann. Die Vorschrift greift also dann nicht ein, wenn ein Unternehmer (hier Bauträger) von vornherein keine Umsatzsteuer schuldet. Auch eine analoge Anwendung zu Lasten des Bauträgers  kommt nicht in Betracht. Damit hat das FG Münster entgegen dem BFH entschieden, der es für möglich gehalten hatte, dass die angenommene Steuerschuld beim Bauträger entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG erst aufgrund einer Zahlung des Steuerbetrags an den Bauunternehmer entfällt (BFH-Beschluss vom 27.1.2016, V B 87/15, BFHE 252 S. 187 = SIS 16 03 09). Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.